(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
3. vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und
4. in der Gemeinde gemäß § 17 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Ebenso sind Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen, sind nur auf Antrag in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, der akademische Grad, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.
Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.
(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Gemeindewählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Gemeinde-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.
(3) Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
(4) Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.
(5) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder von beiden bisherigen Wohnsitzen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Gemeinde-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.
(6) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.
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