§ 13 § 13 — Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz
(1) Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
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