(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
1. offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge erhebt (§ 6 Abs. 1) oder
2. auf den Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht.
(2) Wer Daten, die zur Führung des Zentralen Wählerregisters oder von auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im Zentralen Wählerregister oder in auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Landesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine gerichtlich strafbare Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
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