Artikel I Z 2, 3 und 4 ergeht in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit sie nicht besitzen, Abl. 1994 Nr. L 368, S 38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, Abl. 1996 Nr. l 122, S 14.
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