(1) Die Gemeinde Inzenhof ist verpflichtet, Kinder der Gemeinden Großmürbisch, Kleinmürbisch und Tschanigraben in den Kindergarten ihrer Gemeinde aufzunehmen.
(2) Die Kosten für den Personal-, Sozial- und Sachaufwand des Kindergartenbetriebes der Gemeinde Inzenhof tragen die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch und Tschanigraben nach dem Verhältnis der Kinderzahl.
(3) Die Kosten für den Zubringerdienst zum Kindergarten Inzenhof im Juni 1991 tragen die Gemeinden nach dem Verhältnis der Anzahl der beförderten Kinder ihrer Gemeinde.
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