(1) Für Darlehensschulden und sonstige Verbindlichkeiten der Stammgemeinde Neustift bei Güssing haften die neuen Gemeinden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zur ungeteilten Hand. Forderungen, die der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gegenüber Dritten zustehen, können von den Schuldnern durch Leistung an jede der neuen Gemeinden mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt werden. Die so an eine der neuen Gemeinden erbrachte Leistung sowie die Rückzahlung der Darlehensschulden und sonstigen Verbindlichkeiten werden auf die neuen Gemeinden nach der Verteilung in den Zwischenrechnungsabschlüssen der neuen Gemeinden (§ 5) aufgeteilt.
(2) Die Bürgschaftsverpflichtungen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing übernehmen die neuen Gemeinden vorbehaltlich des Abs. 3 im Umfnag der Aufstellung in den Zwischenrechnungsabschlüssen (§ 5).
(3) Die von der Burgenländischen Landesregierung zu den Zahlen II-1495/1-1973, II-1140/2-1976, II-1672-1978, II-740/2-1979, II-1861/3-1980, II-974/4-1981, II-944/6-1985, II-944/7-1985, II-852/8-1987 genehmigten Bürgschaften der Stammgemeinde Neustift bei Güssing übernehmen die neuen Gemeinden nach folgendem Prozentanteil:
1. Großmürbisch: 5,73 %
2. Inzenhof: 22,66 %
3. Kleinmürbisch: 7,55 %
4. Neustift bei Güssing: 55,47 %
5. Tschanigraben: 8,59 %
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