(1) Die beweglichen Sachen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 in das Eigentum jener Gemeinde über, die Eigentümerin des Liegenschaftsvermögens (§ 3) ist, dessen Inventar die beweglichen Sachen bilden.
(2) Folgende bewegliche Sachen gehen in das Eigentum der folgenden Gemeinden über:
1. Großmürbisch: AS Mäher;
2. Inzenhof: Traktor Marke Ford 2000, Elektroflex;
3. Kleinmürbisch: Rasenmäher LUF, Motorsäge Stihl, elektrische Heckenschere;
4. Neustift bei Güssing: Motormäher Rasant, Rückspritze, Schneefräse, Motorflex Stihl,
Benzinmischmaschine
5. Tschanigraben: Motorsäge Stihl, Bohrmaschine.
(3) Die Inventargegenstände des Gemeindeamtes der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen in das Eigentum des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing in Güssing über.
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