(1) Stammgemeinde Neustift bei Güssing im Sinne dieses Gesetzes ist jene Gemeinde, in der die Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben vom 1.1.1971 bis 31.5.1991 in einer Gemeinde vereinigt waren.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Auseinandersetzung des der Stammgemeinde Neustift bei Güssing (Abs. 1) am 31.5.1991 gehörenden Vermögens auf die neuen Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neustift bei Güssing und Tschanigraben sowie die Gebietsfestlegung dieser Gemeinden.
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