(1) Für Neubauten und Aufbauten gemäß § 1, für die der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vor dem 1. Jänner 1996 wirksam wurde, kann die Grundsteuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 1. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 gewährt werden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Grundsteuerbefreiungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern dieses Gesetz hinsichtlich des Gegenstandes der Befreiung für den Steuerschuldner nicht günstigere Regelungen enthält.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilten rechtskräftigen Grundsteuerbefreiungen bleiben unberührt, sofern nicht das Ausmaß der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 neu festzusetzen ist.
(4) Werden Baulichkeiten, die nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952, LBGl. Nr. 6/1953 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1955, 12/1967, 19/1969, 4/1980 und der Kundmachung LGBl Nr. 48/1969, befreit sind, ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum entzogen, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres der Entziehung.
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