(1) Wird im Falle der Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 die Zusicherung der Förderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden. Die Landesregierung hat der Gemeinde den Widerruf der Zusicherung der Förderung, die Kündigung des Förderungsdarlehens oder die Einstellung der Zinsenzuschüsse mitzuteilen.
(2) Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 2 erlischt, wenn ein Tatbestand eintritt, der im Falle einer Gewährung der Wohnbauförderung nach Abs. 1 zu einem Erlöschen der Grundsteuerbefreiung führen würde. Die Grundsteuerbefreiung erlischt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand eingetreten ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise