(1) Das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung ist im Steuerbefreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen, um den der Jahresbetrag der Grundsteuer des Steuergegenstandes gekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes ist das Verhältnis des Einheitswertes des gesamten Steuergegenstandes (Bodenwert und Gebäudewert) zum Einheitswert der begünstigten Bauführung maßgebend. Der so ermittelte Hundertsatz ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.
(3) Bei Änderung der Berechungsgrundlage nach Abs. 2 während des Befreiungszeitraumes ist das Ausmaß der Steuerbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag neu festzusetzen.
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