(1) Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides (§ 2 Abs. 2) bei der Gemeinde einzubringen.
(3) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. im Falle der Zusicherung der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955) und die Zusicherung der Wohnbauförderung;
2. im Falle der beantragten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderbarkeit nach § 1 Abs. 2 die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts (§ 80 Bewertungsgesetz 1955) und die Feststellung der Landesregierung über das Vorliegen der Voraussetzung der Förderbarkeit.
(4) Für das Verfahren gilt die Bundesabgabenordnung.
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