(1) Die Grundsteuerbefreiung wird auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.
(2) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr, mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid für die gemäß § 53 Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024, abgeschlossene begünstigte Bauführung wirksam wird.
(3) Wird der Antrag auf Grundsteuerbefreiung nicht fristgerecht eingebracht (§ 3 Abs. 2), so kann die Steuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 1. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gemäß Abs.1 und 2 gewährt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise