Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder
2. ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder
3. der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist.
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