§ 7 Bewilligungsverfahren — Bgld. Veranstaltungsgesetz
Rückverweise
(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Veranstaltung,
2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2,
4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),
6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und
7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.
(3) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist auch die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
§ 55 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 55 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
…Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist, 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im…