§ 6 Sonstige Voraussetzungen — Bgld. Veranstaltungsgesetz
Rückverweise
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstalter über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt,
2. die Veranstaltung nicht unter ein Verbot der §§ 15 oder 16 fällt, und
3. gegen die Veranstaltung keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen bestehen.
(2) Ist im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, die Besucheranzahl oder das Erfordernis besonderer Vorkehrungen mit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen zu rechnen, so hat die Behörde die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter, zur Abwehr dieser Gefahren geeigneter Auflagen und vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden in der erforderlichen Höhe abhängig zu machen. Reicht es nach der Art der Veranstaltung aus, so genügt es, in der Bewilligung die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Auflagen zu erteilen. Erweisen sich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Deckung möglicher Schäden erst nach erteilter Bewilligung als notwendig, so sind diese unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzuordnen.
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…