§ 25a Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei pferdesportlichenVeranstaltungen — Bgld. Veranstaltungsgesetz
(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 gelten insbesondere für
1. die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,
2. die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,
3. die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 unberührt:
1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,
2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,
3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 7 Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
…neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen. (4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen. (5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des…
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