§ 24 § 24 — Bgld. Veranstaltungsgesetz
Gliederung
IX. Abschnitt Behörden
§ 24 § 24
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
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