§ 22 § 22 — Bgld. Veranstaltungsgesetz
Gliederung
VIII. Abschnitt Überwachung
§ 22 § 22
Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Überwachungsdienste gemäß § 17,
4. Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3,
5. Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5.
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