§ 19 Besondere Vorkehrungen — Bgld. Veranstaltungsgesetz
Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die mit der Überwachung der Veranstaltung betraute Behörde dem Veranstalter mit Bescheid auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Bereitschafts- oder Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für dessen Einrichtung durch eine hiezu befähigte oder befugte Organisation (z. B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Behörde auch ein Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 15 Veröffentlichung der Ergebnisse
…den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals. (2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen: 1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA, 2. der…
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