Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
1. der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,
2. die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,
3. der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 vorliegt,
4. die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt,
5. begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,
6. der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.
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