(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:
1. unzulässigerweise auf Landschaftsteilen, wie Wiesen, Feldern, Gewässern, Uferböschungen, Rastplätzen, Wegen aller Art, Schottergruben und Steinbrüchen,
2. außerhalb der hiefür zulässigerweise vorgesehenen Anlagen,
3. außerhalb von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten oder Behältern.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)
(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist.
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