(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik, die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle,
2. den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),
3. die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und
4. die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.
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