Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane im Sinne des Burgenländischen Aufsichtsorgangesetzes - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, in der geltenden Fassung, bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
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