(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 8 dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 5 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 8 bis 10.
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