(1) Eine Standesbeamtenprüfung ist für Personen nicht erforderlich, die
1. bis zum Inkrafttreten des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Rechnungs- und Verwaltungsdienst in den Gemeinden oder die Prüfung für den Rechnungs- und Verwaltungsfachdienst in den Gemeinden erfolgreich abgelegt haben oder
2. vor dem 1. Jänner 1984 zum Standesbeamten oder Stellvertreter bestellt wurden.
(2) Personen, die als Standesbeamte tätig sind und nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, haben die erforderliche Prüfung binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abzulegen.
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