(1) Die Landesregierung kann über Antrag im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Prüfung für Standesbeamte anerkennen, wenn keine Bedenken über die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfung bestehen.
(2) Über die Anerkennung einzelner bereits erfolgreich abgelegter Prüfungsgegenstände entscheidet über Antrag der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 16a des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gilt sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise