(1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses) hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich an die Prüfungskommission zu leiten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Geburtsurkunde
b) Staatsbürgerschaftsnachweis.
(3) Zur Prüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden (Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften) sowie Bedienstete übergeordneter Behörden (§ 66 Personenstandsgesetz) zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und den Besuch eines geeigneten Prüfungsvorbereitungskurses nachweisen. Als geeignet gilt ein Kurs, wenn er die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 zum Ziel hat.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
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