(1) Die Standesbeamtenprüfung ist vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Zur Abnahme der Prüfung ist die für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung im Gemeindebedienstetengesetz 1971 normierte Prüfungskommission mit der Maßgabe zuständig, daß die Kommission aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist dem Stand der Landesbeamten, das andere Mitglied dem Stand der Gemeindebeamten zu entnehmen. Ein Mitglied muß mindestens vier Jahre als Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
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