Die Aufgaben eines Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Gesetz vorgesehene Prüfung oder den dritten Abschnitt der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972 in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegt haben. § 6 bleibt unberührt.
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