(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Landes zu.
(2) Im übrigen darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.
(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, in Siegeln und Stempeln sowie im Rahmen einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government-Gesetz - EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, oder einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wird die Kompetenz des Bundes zur Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich nicht berührt.
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