(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.
(2) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.
(3) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, sowie die Führung des Landeswappens in elektronischen Signaturen im Sinne des § 6 Abs. 3, steht nur den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes zu.
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