(1) Die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden haben in Lagen, die durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung gefährdet sind, diese Gefährdung durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und ackerbauliche Maßnahmen hintanzuhalten.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen zur Verminderung von Erosion in den Kulturen Wein, Obst, Rüben, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölkürbis, Feldgemüse oder Mais festlegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Grund einer ausreichend bestimmten Mitteilung der Gemeinde unverzüglich für durch Bodenabtrag besonders gefährdete Lagen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, wenn diese oder dieser nicht mehr verfügungsberechtigt ist, der Eigentümerin oder dem Eigentümer Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen gemäß der Verordnung nach Abs. 2 mit Bescheid zeitlich auf maximal drei Jahre befristet vorzuschreiben.
(4) Eine Mitteilung im Sinne des Abs. 3 ist dann ausreichend begründet, wenn zumindest Grundstücksnummer, Bewirtschafterin oder Bewirtschafter und Grund für die Gefährdung dargelegt werden. Eine besonders gefährdete Lage liegt dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Neigung, Ausrichtung und Bodenbeschaffenheit bei Extremwetterereignissen zu Bodenerosion neigt.
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