(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
a) als Betreiber einer Anlage Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgibt, ohne Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 eingeholt zu haben;
b) gegen eine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 9 verstößt;
c) gegen ein Verbot gemäß § 7 verstößt;
d) Klärschlamm oder Müllkompost entgegen § 8 Abs. 1 abgibt oder annimmt;
e) kein Abnehmerverzeichnis führt, es nicht zehn Jahre hindurch aufbewahrt oder unvollständige oder unrichtige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 1 lit. e);
f) den gemäß § 9 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
g) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund des dritten Abschnittes dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen, wer
a) Gülle und Jauche entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 aufbringt oder entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 verbringt;
b) Dünge- oder Bewirtschaftungspläne nicht einhält (§ 3 Abs. 5);
c) in Düngeverordnungen gemäß § 4 enthaltenen Beschränkungen
zuwiderhandelt;
d) gegen die von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen zuwiderhandelt;
e) als Betreiber einer Anlage ein Zeugnis gemäß § 6 Abs. 3 nicht zur Einsichtnahme auflegt;
f) es unterläßt, Zeugnisse und Gutachten gemäß § 6 Abs. 7 vorzulegen;
g) keine Lieferscheine ausfertigt oder die Zweitausfertigung dem Abnehmer nicht übergibt (§ 8 Abs. 2);
h) keine Einsichtnahme in das Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 gewährt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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