Vorwort
§ 1
§ 1
Der Baufonds Bundesstraßen-Vorfinanzierung wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Vorhandene Fondsmittel sind zweckgebunden für den Landesstraßenbau zu verwenden.
§ 2
§ 2
Das Gesetz vom 2. März 1971, LGBl. Nr. 18, betreffend die Errichtung eines Fonds zur Vorfinanzierung des Baues einer Bundesstraße im Abschnitt Mörbisch - Illmitz in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/1976 und LGBl. Nr. 23/1979, tritt außer Kraft.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.