§ 65a § 65a — Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz
Gliederung
VII. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 65a § 65a
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
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