§ 65 § 65 — Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz
Gliederung
VII. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 65 § 65
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben der Gemeinde befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden