§ 62 § 62 — Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz
Gliederung
(1) Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten. Die Petition ist beim Gemeindeamt einzubringen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) beantwortet werden.
(3) Petitionen können sowohl in Angelegenheiten des eigenen sowie des übertragenen Wirkungsbereiches eingebracht werden. Petitionsgegenstände dürfen keine Individualakte, Bescheid- oder Beschwerdeverfahren betreffen.
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