Für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Stimmzettels, das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses, die gemeinsamen Bestimmungen für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, die Anfechtung und die Entscheidung über den Einspruch gelten die §§ 33 bis 42 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) die Bestimmungen über die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage keine Anwendung finden,
b) in den §§ 38 Abs. 1 und 41 Abs. 2 lit. b an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 9 Abs. 2 lit. e“ jeweils der Klammerausdruck „§ 52 Abs. 2 lit. d“ tritt.
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