(1) Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
a) die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,
b) die Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(5) Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist ( Anlage 1 ). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
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