(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlegung des Abstimmungslokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung der Abstimmungshandlung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Abstimmungslokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
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