(1) Die Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Abstimmung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen,
c) die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß § 38,
d) Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
e) die Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
f) die Namen der Stimmkartenwähler, deren Stimmkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
i) die Feststellung der Wahlbehörde nach § 35 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
j) die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) die Stimmlisten,
b) das Abstimmungsverzeichnis,
c) das vom Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des § 55a Abs. 4 GemWO 1992 und allenfalls des § 55a Abs. 2 GemWO 1992 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Stimmkartenwähler,
d) die Stimmkarten,
e) die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
f) die gültigen Stimmzettel, die nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen oder nach den für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
h) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
i) die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 35 Abs. 6 verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
(4) Die Niederschrift mit ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.
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