(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet hat oder
c) überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder
d) die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „Ja“ als auch mit „Nein“ beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde oder
e) aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten wollte.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
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