(1) Der Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß § 38, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.
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