§ 26 § 26 — Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz
Gliederung
III. Hauptstück Volksbefragung
4. Abschnitt Abstimmungsverfahren
§ 26 § 26
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes tunlichst gesichert ist.
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