(1) Das Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß § 38, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
(2) Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
(4) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.
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