(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.
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