(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 11 Abs. 2 oder § 11a Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 11 Abs. 2 oder § 11a Abs. 3 stattgegeben hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) sein muß,
b) die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten,
c) das Abstimmungsgebiet,
d) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen darf.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
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