(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
a) Gemeindeversammlung,
b) Volksbefragung,
c) Bürgerinitiative,
d) Volksabstimmung,
e) Petitions- und Beschwerderecht.
(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.
Keine Verweise gefunden