§ 26 § 26 — Bgld. Gemeindeverbandsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Durch Bundesgesetz oder Verordnung des Bundes gebildete Gemeindeverbände
§ 26 § 26
Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
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